Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen

Das 1980 in Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz des Landes NRW hebt das alte Lippische Heimatschutzgesetz von 1920 auf, und überträgt die Wahrnehmung der Bodendenkmalpflege den Landschaftsverbänden.

Internationale Zusammenarbeit

Das Lippische Landesmuseum Detmold, die Ruhr-Universität Bochum und die Cardiff University aus Wales kooperieren.

Archäologen des Lippischen Landesmuseums Detmold, als Einrichtung des Landesverbandes Lippe für die Bodendenkmalpflege in Lippe verantwortlich, arbeiteten mit Studierenden und Wissenschaftlern der Universität Cardiff zusammen [mehr...]

Amtliche Bodendenkmalpflege

Die tägliche denkmalpflegerische Arbeit im ehemaligen Land Lippe erfolgt in direktem Kontakt zwischen dem Lippischen Landesmuseum und der für den Regierungsbezirk Detmold zuständigen Außenstelle Bielefeld der LWL-Archäologie für Westfalen.

In der amtlichen Bodendenkmalpflege geht es heute vornehmlich um den Erhalt der noch verbliebenen Bodendenkmälern. Ausgrabungen werden nur an den Plätzen durchgeführt, deren Zerstörung nicht mehr abgewendet werden kann. Daher sind alle ungefährdeten Bodenurkunden zu schonen und alle Überreste vor Verfall und störenden Eingriffen jeder Art zu schützen. Trotzdem ist für den wirksamen Schutz ein Mindestmaß an Kenntnis über Ausmaß und Art des Bodendenkmals notwendig. Mit Hilfe moderner Prospektionsmethoden wie der Luftbildarchäologie oder der Geomagnetik wird ohne direkten Bodeneingriff sowohl dem Schutz als auch der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse Rechnung getragen.
Bodendenkmäler sind aber auch spannende Zeugnisse aus unserer Geschichte, die man durch ein ausgewogenes Informationssystem für Jedermann zugänglich machen sollte. Zu schützen ist nur das, was bekannt ist.

Die Beschäftigung mit archäologischen Hinterlassenschaften hat eine lange Tradition in Lippe. Hier sind sehr früh Namen wie Clostermeier, Tappe und Antze zu nennen. Ihre Beschäftigung mit den archäologischen Hinterlassenschaften bewirkte dass man früh den Quellenwert der Bodendenkmäler und die Notwendigkeit erkannte, ihnen den Schutz des Staates angedeihen zu lassen.
Die „Verordnung das Nachgraben nach Todten-Urnen und sonstigen Alterthümern betreffend“ der Fürstlich Lippischen Regierung von 1821 steht am Anfang einer amtlichen Bodendenkmalpflege in Lippe.
Namen wie Otto Weerth, Heinrich Schwanold, Leo Nebelsiek und in dessen direkter Nachfolge Friedrich Hohenschwert stehen für eine kontinuierliche Betreuung der lippischen Bodendenkmäler.
Die gesetzliche Grundlage für die fruchtbare Forschungs- und Pflegertätigkeit bildete dabei das Lippische Heimatschutzgesetz vom 17. Januar 1920.

Das Lippische Gesetz von 1920 blieb über den Anschluss Lippes an das Land Nordrhein-Westfalen im Jahre 1947 hinaus praktisch wirksam, zumal die Landschaftsverbandsordnung von 1953 die eigenständige Wahrnehmung der Bodendenkmalpflege in Lippe vorsah und der Landesverband Lippe 1965 eine Stelle für einen Ur- und Frühgeschichtler am Lippischen Landesmuseum Detmold einrichtete.

Die archäologische Denkmalpflege ist auf ehrenamtliche Mitarbeit angewiesen und ist bestrebt, das bisher schon bestehende Netz von ehrenamtlichen Helfern stetig weiter auszubauen.
Interessierte können sich gerne zu weiteren Informationen an die Abteilung Bodendenkmalpflege des Lippischen Landesmuseums Detmold wenden.

 

 

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